1. Wie sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten zu behandeln?

Verwundete, kranke oder schiffbrüchige Soldaten sind mit Menschlichkeit zu behandeln. (Art. 12 II GA I; Art. 12 II GA II; Art. 10 II ZP I; Art. 7 I ZP II) Ein Unterschied darf nur im Sinne von leicht oder schwer verletzt/krank bestehen. (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 III GA I/ II; Art. 10 II ZP I; Art. 9 II ZP II)
Geraten sie im Falle eines bewaffneten Konflikts in Feindeshand, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 14 GA I; Art. 16 GA II).
Vergeltungsmaßnahmen gegen verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten sind untersagt (Art. 46 GA I; Art. 47 GA II).
2. Wie sind schiffbrüchige, verwundete und kranke Soldaten zu bergen?
Nach jedem Kampf sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten der eigenen Reihen und der gegnerischen Streitkräfte zu suchen und zu bergen, um eine ihnen zustehende medizinische Versorgung zu ermöglichen. Außerdem wird dadurch verhindert, dass sie Beraubungen und Misshandlungen ausgesetzt werden (I. Genfer Abkommen, Art. 15 I GA I; Art. 18 I GA II; Art. 8 ZP II).
Um entsprechende Maßnahmen ermöglichen zu können, muss entweder eine Feuerpause oder ein Waffenstillstand vereinbart werden, wann immer dies die Umstände gestatten. In dieser Zeit werden die Soldaten geborgen und abtransportiert oder gegen gefangen genommene Verwundete der gegnerischen Seite ausgetauscht (Art. 15 II, III GA I; Art. 18 GA II).
Zivilpersonen dürfen nicht behindert werden, Verwundete und Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen (Art. 18 II GA I; Art. 18 I ZP II) und sie dürfen deshalb auch nicht benachteiligt oder bestraft werden (Art. 18 III GA I; Art. 17 ZP I).
3. Wie müssen die verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Soldaten gepflegt werden?
4. Welchen Schutz genießen Sanitätseinrichtungen, -personal und -transporte?

Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen. (Art. 38 GA I)
Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)